Erste Schritte
Was tun im Sterbefall?
1. Sterbefall zu Hause oder in einem Wohnhaus
Wenn eine Person zu Hause oder in einem anderen Wohnhaus verstirbt, ist umgehend der zuständige Totenbeschauarzt zu verständigen. Bei religiöser Zugehörigkeit kann – auf Wunsch – auch ein Priester hinzugezogen werden. Gerne übernehmen wir die Verständigung für Sie.
Wichtig:
Vor der Totenbeschau dürfen keine Veränderungen am Verstorbenen vorgenommen werden – das heißt: kein Waschen, kein Umkleiden und keine Lagerungsveränderung. Die Totenbeschau findet frühestens drei Stunden nach dem Eintritt des Todes statt.
Sobald der Totenbeschauarzt die Untersuchung durchgeführt hat, stellt er die Anzeige des Todes aus. Dieses Dokument benötigen wir zur Beurkundung des Sterbefalls beim Standesamt. Darauf aufbauend hat der Totenbeschauer die Todesbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Diese Bescheinigung regelt wichtige organisatorische Maßnahmen, wie die hygienische Versorgung, Aufbahrung, Bestattung und Überführung des Verstorbenen.
Wir empfehlen Ihnen, möglichst rasch mit uns Kontakt aufzunehmen – wir begleiten Sie durch alle weiteren Schritte.
Unterschied zwischen Todesfeststellung und Totenbeschau
Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt, obwohl sie klar voneinander zu unterscheiden sind:
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Todesfeststellung:
Die Todesfeststellung dient lediglich der Bestätigung, dass der Tod eingetreten ist. Sie ist rechtlich nicht näher geregelt und kann grundsätzlich von jedem Arzt – im Falle eindeutiger Todeszeichen sogar von Laien – durchgeführt werden. Eine ärztliche Todesfeststellung ersetzt jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Totenbeschau. -
Totenbeschau:
Die Totenbeschau ist gesetzlich (z. B. im NÖ Bestattungsgesetz 2007) genau geregelt. Sie darf nur von speziell beauftragten Ärzten (Totenbeschauärzten) durchgeführt werden. Dabei werden nicht nur der Tod und seine Merkmale festgestellt, sondern auch die Todesursache, der Todeszeitpunkt und ein etwaiges Fremdverschulden untersucht. Je nach Ergebnis kann auch eine Obduktion angeordnet werden.
In Niederösterreich wird die Totenbeschau – außerhalb von Krankenhäusern – durch die Gemeindeärztin oder den Gemeindearzt bzw. durch beauftragte Sachverständige vorgenommen. Die Namen dieser Ärzte müssen von der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht werden.
2. Sterbefall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim
Bei einem Todesfall in einer medizinischen Einrichtung (z. B. Krankenhaus oder Pflegeheim) wird die Totenbeschau von der Anstaltsleitung veranlasst. Diese informiert auch die Angehörigen über das Ableben.
Auch hier stehen wir Ihnen bei allen weiteren Schritten zur Seite. Bitte kontaktieren Sie uns so bald wie möglich.
3. Sterbefall an einem öffentlichen Ort
Wenn ein Todesfall an einem öffentlichen Ort eintritt, erfolgt die Verständigung der Angehörigen in der Regel durch die Polizei oder andere zuständige Behörden. Dabei wird Ihnen auch mitgeteilt, wohin der Verstorbene gebracht wurde – meist in eine Krankenanstalt oder Prosektur, wo die genaue Todesursache festgestellt wird.
Auch in dieser Ausnahmesituation stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns – wir kümmern uns um die Überführung und alles Weitere.
4. Sterbefall im Ausland
Verstirbt ein österreichischer Staatsbürger im Ausland, erfolgt die Verständigung der Angehörigen in der Regel durch eine österreichische Vertretungsbehörde (z. B. Botschaft oder Konsulat).
Wir stehen Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung, um offene Fragen zu klären und eine Rückholung nach Österreich zu organisieren. Wir übernehmen für Sie die gesamte Koordination der Überführung und stehen Ihnen auch bei internationalen Formalitäten beratend zur Seite.